Fahrerlaubnisklasse: B
Mindestalter
Die Ausbildung kann ein halbes Jahr vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.
18 Jahre oder 17 Jahre
Fahrzeuge die Du fahren darfst
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässiger Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird.
Achtung: es kommt NICHT auf die Beladung des Zugfahrzeugs und des Anhängers an! Entscheidend ist die zulässige Gesamtmasse laut Fahrzeugscheinen (Zugfahrzeug + Anhänger).
Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Theorieunterricht den Du besuchen mußt
12 x 90 Minuten Grundstoff (Thema 1 – 12)
2 x 90 Minuten klassenspezifische Unterrichte (Thema B1 – B2)
Bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis, sind 6 mal Grundstoff ausreichend.
Besondere Ausbildungsfahrten
5 x 45 Minuten Überlandfahrten
4 x 45 Minuten Autobahnfahrten
3 x 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
Prüfungen
- Theoretische Prüfung
- Praktische Prüfung
Fahrerlaubnisklasse: BE
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18 Jahre oder 17 Jahre
Die Ausbildung kann ein halbes Jahr vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.
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Fahrzeuge die Du fahren darfst
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg nicht übersteigt.
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Theorieunterricht den Du besuchen mußt
Kein Theorieunterricht ist vorgeschrieben, Du darfst aber gerne zum Theorieunterricht kommen.
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Besondere Ausbildungsfahrten
3 x 45 Minuten Überlandfahrten
1 x 45 Minuten Autobahnfahrten
1 x 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
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Prüfungen
- Praktische Prüfung
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Erste-Hilfe-Kurs
Vor dem 21.10.2015 Führerschein erteilt bekommen?
Wer BE als Erweiterung beantragt und Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit acht Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minten) besucht hat, muss für den Antrag einen Erste-Hilfe-Kurs mit mindestens neun Unterrichtseinheiten absolvieren.
Ausgenommen:
- Ärzte, Zahärzte
- staatlich anerkannte Ausbildungsberufe: Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens
- Schwesternhelferin
- Pflegediensthelfer
- Sanitätsausbildung
- rettungsdienstliche Ausbildung
- Rettungschwinner mit Deutschen Rettungsschwimmerabzeichen in Silber oder Gold